1. In Rheinland-Pfalz ist die Einreichung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 32a StPO in Verfahren nach der StPO, dem OWiG und solchen Gesetzen, die auf die Anwendung dieser Vorschriften verweisen, erst ab dem 1.1.2020 möglich (§ 15 der LVO RP zur Ausführung des § 15 EGStPO und des § 134 OWiG vom 6.11.2017).

2. Begründet der Rechtsbeschwerdeführer den Gehörsverstoß mit der Ablehnung eines Aussetzungsantrages, der mit der Behauptung nicht rechtzeitig erfolgter Überlassung von Messdaten begründet worden ist, bedarf es regelmäßig der Darlegung, welches Ergebnis die Auswertung der Messdaten erbracht hätte. Dies wird regelmäßig voraussetzen, dass der Beschwerdeführer ein solches Gutachten nach Erhalt der digitalen Messdaten in Auftrag gibt und das Ergebnis bis Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO dem Rechtsbeschwerdegericht mitteilt.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.4.2019 – 1 OWi 2 Ss Rs 131/18

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