Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistung aus einem Vertrag über eine Vollkaskoversicherung in Anspruch. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für ein auf ihren Ehemann zugelassenes Fahrzeug der Marke BMW 525d. Mit einem vom Ehemann unterzeichneten Schreiben vom 22.12.2014 wurde die Vollkaskoversicherung zum 1.1.2015 gekündigt. Hierauf fertigte die Beklagte einen – die Vollkaskoversicherung nicht mehr enthaltenden – Versicherungsschein vom 22.12.2014 aus, der eine Widerrufsbelehrung enthielt, und erstattete überschießend geleistete Beiträge. Das versicherte Fahrzeug wurde am 5.10.2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten belaufen sich auf insgesamt 12.601,28 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Mit Schreiben vom 14.1.2016 widerrief die Klägerin die Kündigung der Vollkaskoversicherung. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung der kalkulatorischen Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung i.H.v. 300 EUR, insgesamt also auf 12.301,28 EUR, sowie auf außergerichtliche Anwaltskosten von 958,18 EUR, jeweils nebst Zinsen, abgewiesen. Das OLG hat ihre Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom OLG zugelassenen Revision.

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