Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in einer Reiseabbruchversicherung. In den von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB-ERV 2014) heißt es auszugsweise:

Zitat

"B Reiseabbruch-Versicherung"

1. Was ist versichert?

Wir entschädigen Sie:

A) Wenn Sie Ihre Reise außerplanmäßig beenden müssen.

B) Wenn Sie Ihre Reise unterbrechen müssen.

C) Wenn sich ein öffentliches Verkehrsmittel während Ihrer Weiter- oder Rückreise verspätet.

D) Wenn Sie Ihren Aufenthalt verlängern müssen.

E) Wenn Sie Ihre Rundreise unterbrechen müssen.

F) Bei Feuer oder Elementarereignissen während Ihrer Reise.

(…)

4. Welche Ereignisse sind versichert?

4.1 Versichert ist die unerwartete schwere Erkrankung. (…)

4.2 Versichert ist die unerwartete Verschlechterung einer Erkrankung (…).

(…)

4.4 Versicherte Ereignisse sind außerdem:

A) Tod.

B) Eine schwere Unfallverletzung.

C) …

D) Schwangerschaft.

E) Bruch von Prothesen.

F) Lockerung von implantierten Gelenken.

(…)

13. Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles?

(…)

13.2 Damit wir Ihren Versicherungsfall bearbeiten können, müssen Sie oder bei Tod Ihr Rechtsnachfolger die folgenden Unterlagen bei uns einreichen:

(…)

B) Bei unerwarteter schwerer Erkrankung; schwerer Unfallverletzung; Schwangerschaft; Bruch von Prothesen; Lockerung von implantierten Gelenken: Ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort.

(…)

14. Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegenheiten?

14.1 Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz, wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen.

14.2 Bei grober Fahrlässigkeit können wir unsere Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. (…)

14.3 Ihr Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht bei Arglist.“

Mit der Klage fordert der Kläger, die Beklagte unter Androhung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die in B Ziff. 13.2 B) VB-ERV 2014 genannte oder eine inhaltsgleiche Versicherungsbedingung gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder sich auf diese zu berufen. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.

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