Der Rechtsanwalt hatte für seinen Mandanten eine asylrechtliche Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Nachdem das hiermit befasste VG Hannover den Eilantrag des Mandanten abgelehnt hatte, stellte der Rechtsanwalt zunächst nur im Eilverfahren einen Vergütungsfestsetzungsantrag und bat um Zustellung an die Adresse des Bruders des Mandanten. Auf Nachfrage erklärte der Anwalt, dass der Auftraggeber bei seinem Bruder wohne.

Der mit dem Vergütungsfestsetzungsantrag befasste Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) versuchte daraufhin, den Auftraggeber, der im Vergütungsfestsetzungsverfahren Antragsgegner ist, unter der angegebenen Anschrift zu dem Vergütungsfestsetzungsantrag anzuhören.

Das Schreiben kam als unzustellbar zurück. Ausweislich der Eintragungen auf der Zustellungsurkunde war der Antragsgegner unbekannt verzogen. Hieraufhin beantragte der Rechtsanwalt die Bewilligung der öffentlichen Zustellung. Der UdG forderte den Anwalt hieraufhin auf, eine neue Anschrift des Antragsgegners zu ermitteln (bspw. durch eine Einwohnermeldeamtsanfrage) und einen entsprechenden Nachweis einzureichen.

In der Zwischenzeit hatte das VG Hannover das Klageverfahren nach Nichtbetreiben des Verfahrens trotz Fristsetzung eingestellt. Hieraufhin beantragte der Rechtsanwalt die Vergütungsfestsetzung gegen seinen Mandanten auch im Klageverfahren. Zugleich gab er als Anschrift des Antragsgegners ein Dorf im Kosovo an, an das beide Vergütungsfestsetzungsanträge zugestellt werden sollten. Ferner teilte der Anwalt mit, im Kosovo gebe es in den Dörfern weder Straßennamen noch Hausnummern.

Hieraufhin forderte der UdG von dem Rechtsanwalt für eine Zustellung im Kosovo einen Vorschuss i.H.v. 200 EUR. Der Anwalt erklärte hieraufhin, dass die Zustellungen an den Bruder des Antragsgegners erfolgen sollten. Der UdG wies die Vergütungsfestsetzungsanträge des Rechtsanwalts mit der Begründung zurück, dieser habe keine zustellungsfähige Anschrift des Antragsgegners beigebracht. Der von dem Rechtsanwalt hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg.

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