1. Die manuelle Abschaltung des Motors entspricht nicht dem "fahrzeugseitigen automatischen Abschalten des Motors" i.S.d. § 23 Abs. 1b S. 2 StVO.
2. Die dadurch entstehende Gesetzeslücke kann nicht durch Auslegung geschlossen werden (Art. 103 Abs. 2 GG).
KG, Beschl. v. 23.8.2018 – 3 Ws (B) 217/18-122 Ss 99/18
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