Es ist das alte Leid des Bußgeldrechts: Selbst wenn das AG entgegen der nun geäußerten Rechtsansicht des KG den Betr. doch verurteilt hätte, weil es die manuelle Abschaltung der geregelten Variante gleichgestellt haben könnte, gebietet dies nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts, da ja – normalerweise – die einmal geäußerte Ansicht des Rechtsbeschwerdegerichts genügen sollte, um fortan die Tatgerichte auf Linie zu bringen. Das ist aber zum einen für den Betr., der ja dann ganz offensichtlich ein Fehlurteil zu erdulden hat, eine himmelschreiende Ungerechtigkeit, die nur Juristen nicht als solche ansehen. Zum anderen zeigt die jüngere Vergangenheit eine gewisse Renitenz der AG, den Obergerichten widerspruchslos zu folgen, gerade wenn es um Akteneinsicht, standardisierte Messverfahren oder andere hoch streitige Aspekte geht. Meiner Ansicht nach dürfte deshalb, gerade wenn wie hier ein Aspekt noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung war, mit der Zulassung gerne einmal großzügiger umgegangen werden.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 11/2018, S. 649 - 650

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