Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Aufgrund einer Mitteilung des Gesundheitsamts K, wonach der Antragsteller am 23.12.2017 durch die Polizeiinspektion S nach dem Unterbringungsgesetz erheblich alkoholisiert in das Bezirkskrankenhaus B eingeliefert worden sei und eine "Abhängigkeitserkrankung" vorliege, forderte ihn das Landratsamt K, Fahrerlaubnisbehörde, mit Schreiben vom 1.3.2018 wegen Verdachts der Alkoholabhängigkeit und einer psychischen Erkrankung zur Beibringung eines fachärztlichen Fahreignungsgutachtens auf.

Dem fachärztlichen Gutachten vom 24.4.2018 zufolge, das auf dem vom Antragsteller vorgelegten vorläufigen Arztbrief des Bezirkskrankenhauses und einer Untersuchung am 10.4.2018 beruht, liegt beim Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit vor. Während der stationären Behandlung sei ein körperliches Entzugssyndrom dokumentiert worden. Es bestehe eine eindeutige Toleranzentwicklung mit Konsum auch größerer Mengen Alkohol und ein anhaltender Substanzgebrauch trotz eindeutig schädlicher Folgen. Eine stationäre Entgiftungsbehandlung sei durchgeführt worden, eine erfolgreiche Entwöhnung bisher jedoch nicht. Bei der klinischen Untersuchung seien typische Alkoholstigmata zu erkennen gewesen. Der Antragsteller sei nicht alkoholabstinent.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 12.6.2018 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis (Klassen A, A1, A2, B, BE, C, CE, C1, C1E, AM, L und T) und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von sieben Tagen.

Über die hiergegen erhobene Klage hat das VG Bayreuth noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das VG Bayreuth (Beschl. v. 26.7.2018 – B 1 S 18.628) abgelehnt. Der Antragsteller sei aufgrund der festgestellten und nicht überwundenen Alkoholabhängigkeit zum Führen von Kfz nicht geeignet. Es bestehe kein Anlass, an den Feststellungen des Gutachters zu zweifeln.

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