In jüngerer Zeit befassten sich auch andere LG mit der Beschwerde nach versagter Akteneinsicht (LG Oldenburg, Beschl. v. 25.1.2018 – 5 Qs 12/18; LG Würzburg, Beschl. v. 2.1.2018 – 1 Qs 222/17). Auch diese versagten der Beschwerde bereits die Zulässigkeit. Das LG Hannover zitiert hier das LG Trier zwar als "a.A.". Dies ist aber ungenau. Denn das LG Trier hatte eindeutig über einen Antrag vor und damit außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden. Deswegen verfangen die Argumente des LG Hannover nicht, ebenso wenig die des LG Oldenburg. Die Gewährung von Akteneinsicht ist Bestandteil der verfassungsrechtlich geschützten Rechte auf ein faires Verfahren und auf das rechtliche Gehör (so SaarlVerfGH, Beschl. v. 27.4.2018 – Lv 1/18). Ob sich daraus überhaupt Erkenntnisse oder Anträge ergeben, die später die Beweisaufnahme betreffen, kann das Gericht zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsantrags außerhalb der Hauptverhandlung gar nicht prognostizieren. Insofern hat das LG Trier völlig zutreffend die Anwendung des § 305 S. 1 StPO versagt und auch das LG Hannover hätte dies tun müssen: Hier war die Hauptverhandlung ausgesetzt und der Verweis des Betr. auf das Stellen von Beweisanträgen widerspricht dessen Recht, sich in vollem Umfang mit dem ihn belastenden Material auseinander zu setzen, lange bevor an eine Beweisaufnahme überhaupt zu denken ist. Zwar wurde der Akteneinsichtsantrag noch in der Hauptverhandlung gestellt. Durch die Aussetzung der Hauptverhandlung wurde der mögliche Konnex zur Beweisaufnahme aber unterbunden, so dass § 305 S. 1 StPO gerade nicht mehr zur Anwendung kommen durfte und die Beschwerde mindestens zulässig gewesen wäre.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 11/2018, S. 653 - 654

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