Verkehrsstrafrecht

Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen

Am 13.10.2017 ist das 56. Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30.9.2017 in Kraft getreten (BGBl I S. 3532). Im StGB wird in § 315d der Straftatbestand des Verbotenen Kraftfahrzeugrennens eingeführt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angemessener Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Im Falle der Gefährdung anderer Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert drohen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Verursacht der Täter den Tod oder eine schwere Gesundheitsbeschädigung eines anderen Menschen, kann die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden. Die Einziehung des Kraftfahrzeugs ist möglich (§ 315f StGB). Das Gesetz geht auf eine Initiative der Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen zurück. Nach Einschätzung der Polizei und von Unfallforschern bilde die bisherige Einstufung von Verstößen gegen das Rennverbot als verwaltungsakzessorische Ordnungswidrigkeit das Gefährdungspotential für höchstwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben nur unzureichend ab. Das Gesetz zielt daher darauf ab, den Schutz vor illegalen Kraftfahrzeugrennen schon im Vorfeld konkreter Rechtsgutsgefährdungen zu verbessern.

Quellen: BR-Drucksache 362/16 und BR-Drucksache 607/17

Verkehrsverwaltungsrecht

53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Am 24.8.2017 ist die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6.10.2017 in Kraft getreten (BGBl I 2017 S. 3549). Die Verordnung weitetet u.a. das bisherige Handyverbot beim Führen eines Kraftfahrzeugs aus: Bislang war die Benutzung von Auto- und Mobiltelefonen verboten, wenn hierzu der Hörer aufgenommen oder gehalten wird (sog. hand-held-Verbot). Das in § 23 Abs. 1a StVO geregelte Verbot wird nunmehr technikoffen auf sämtliche Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik ausgeweitet ("elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist"). Ferner wird § 23 StVO um ein Verbot der Verdeckung oder Verhüllung des Gesichts der das Kraftfahrzeug führenden Person zur Gewährleistung der Identitätsfeststellung bei Maßnahmen der automatisierten Verkehrsüberwachung ergänzt. Zudem werden die Geldbußen bei Nichtbeachtung der Vorschrift zur Bildung einer Rettungsgasse erhöht und ein Fahrverbot von einem Monat im Fall der Qualifikation (Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung) eingeführt.

Quelle: BR-Drucks 556/17

Rheinbrücke Leverkusen: BVerwG weist Klagen ab

Das BVerwG hat mit Urteilen vom 11.10.2017 (9 A 14.17, 9 A 17.16) zwei Klagen abgewiesen, die den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln über den Ausbau der BAB A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West einschließlich des Neubaus der Rheinbrücke Leverkusen betrafen. Kläger waren eine Umweltvereinigung (Netzwerk gegen Lärm, Feinstaub und andere schädliche Immissionen e.V.) und ein privater Grundstückseigentümer. Der Planfeststellungsbeschluss mit den zahlreichen Ergänzungen, die der Beklagte während des Rechtsstreits vorgenommen hat, habe sich als rechtmäßig erwiesen.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 68/2017 v. 11.10.2017

Luftverkehrsrecht

Ausgleichszahlung bei Verspätung des für einen annullierten Flug angebotenen Ersatzfluges

Der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 10.10.2017 (X ZR 73/16) entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen auch dann wegen der Annullierung des ursprünglichen Fluges nach Art. 5 Abs. 1 FluggastrechteVO ausgleichspflichtig bleibt, wenn der Fluggast mit dem Ersatzflug sein Endziel nicht höchstens zwei Stunden später erreicht als ursprünglich vorgesehen. Im entschiedenen Fall hatten die Kläger einen Flug von Frankfurt nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney gebucht. Die Beklagte annullierte den ersten Flug nach Singapur. Der Ersatzflug sollte am selben Tag starten und in etwa zur ursprünglich vorgesehenen Zeit in Singapur landen, verzögerte sich aber um 16 Stunden, so dass die Kläger ihren Anschlussflug verpassten und erst mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden in Sydney ankamen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 158/2017 v. 10.10.2017

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht München I

zfs 11/2017, S. 602

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