Am 13.10.2017 ist das 56. Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30.9.2017 in Kraft getreten (BGBl I S. 3532). Im StGB wird in § 315d der Straftatbestand des Verbotenen Kraftfahrzeugrennens eingeführt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angemessener Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Im Falle der Gefährdung anderer Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert drohen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Verursacht der Täter den Tod oder eine schwere Gesundheitsbeschädigung eines anderen Menschen, kann die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden. Die Einziehung des Kraftfahrzeugs ist möglich (§ 315f StGB). Das Gesetz geht auf eine Initiative der Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen zurück. Nach Einschätzung der Polizei und von Unfallforschern bilde die bisherige Einstufung von Verstößen gegen das Rennverbot als verwaltungsakzessorische Ordnungswidrigkeit das Gefährdungspotential für höchstwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben nur unzureichend ab. Das Gesetz zielt daher darauf ab, den Schutz vor illegalen Kraftfahrzeugrennen schon im Vorfeld konkreter Rechtsgutsgefährdungen zu verbessern.

Quellen: BR-Drucksache 362/16 und BR-Drucksache 607/17

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