Die ASt. ist Halterin eines Pkw des Herstellers Volkswagen AG. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor EA 189 EU5 ausgestattet. An der vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber dem Hersteller mit Bescheid v. 15.10.2015 angeordneten Rückrufaktion 23R7 zwecks Entfernung der eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung und Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs (insb. der Emissionen) nahm sie nicht teil. Mit Schreiben v. 20.7.2017 wies das KBA die ASt. deshalb darauf hin, dass das Fahrzeug über einen technischen Mangel verfüge, der in der regelmäßigen Hauptuntersuchung geprüft werde. Weiter kündigte das KBA die Übermittlung von Halter- und Fahrzeugdaten an die örtliche Zulassungsbehörde an, die ihrerseits die Einleitung von Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 FZV, insb. eine Untersagung des weiteren Betriebs des Fahrzeugs in eigener Zuständigkeit veranlassen könne.

Den gegen die angekündigte Datenübermittlung nachgesuchten vorläufigen Rechtsschutz mit den Anträgen,

1. die AG im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, eine Übermittlungssperre in dem zentralen Fahrzeugregister des KBA betreffend der Daten des Fahrzeugs des ASt. mit der FIN (Fahrzeug-Identifizierungsnummer) … oder der Person des ASt. selbst anzuordnen, soweit diese erkennen lassen, dass das Fahrzeug des ASt. eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist; außerdem soweit diese erkennen lassen, ob das Fahrzeug an der Rückrufaktion 23R7 teilgenommen hat und die dort vorgesehene Maßnahme durchgeführt wurde oder nicht,

2. die AG im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Halter- und Fahrzeugdaten des Kraftfahrzeugs mit der FIN … nicht an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zu übermitteln, soweit diese erkennen lassen, dass das Fahrzeug des ASt. eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist; außerdem soweit diese erkennen lassen, ob das Fahrzeug an der Rückrufaktion 23R7 teilgenommen hat und die dort vorgesehene Maßnahme durchgeführt wurde oder nicht,

hat das Schleswig-Holsteinische VG mit Beschl. v. 10.8.2017 als unzulässig abgelehnt. Der Antrag zu 1) richte sich gegen eine für die Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 41 StVG, § 43 FZV unzuständige Behörde; für den Antrag zu 2) fehle es der ASt. an der erforderlichen Antragsbefugnis, weil sie von der geplanten Datenübermittlung allenfalls mittelbar betroffen sei und ihr eine Rechtsverletzung erst drohe, wenn die Zulassungsbehörde ordnungsrechtliche Maßnahmen ergreife. Im Übrigen verfüge das KBA für die beanstandete Datenübermittlung mit § 35 StVG über eine ausreichende Rechtsgrundlage.

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