Der Kl. begehrt von der Bekl., bei der er seit dem 31.7.2014 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag unterhält, Deckung für die Geltendmachung eines Anspruchs auf eine weitere Invaliditätsentschädigung gegenüber seinem Unfallversicherer, dem er mit Schreiben v. 21.5.2014 einen eigenen Unfall v. 8.5.2014 angezeigt hat. Nach einer Teilleistung verweigerte der Unfallversicherer am 27.5.2015 weitere Zahlungen. Die Bekl. verweigert Rechtsschutz auf der Grundlage von § 4 Abs. 3a ARB, wonach kein Rechtsschutz besteht, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Rechtsschutz begründenden Verstoß gegen Rechtspflichten ausgelöst hat.

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