Die in Schleswig-Holstein wohnende Kl. kaufte von der in Berlin einen Fahrzeughandel betreibenden Bekl. zum Preis von 2.700 EUR einen gebrauchten Pkw, den die Bekl. in einem Internetportal angeboten hatte. Obwohl die Kl. nicht Unternehmerin war oder als solche aufgetreten war, wurde in dem Kaufvertragsformular unter der Rubrik "Besondere Vereinbarungen" festgehalten: "Händlergeschäft, unter Ausschluss der Sachmängelhaftung … . Erfüllungsort beim Verkäufer!"

Im Mai 2015 wandte sich die Kl. mehrfach vergeblich an den Bekl., um wegen eines nach seiner Behauptung aufgetretenen Motordefekts die weitere Vorgehensweise zur Behebung des Schadens im Rahmen er Gewährleistung zu klären. Nach dem Ausbleiben einer Stellungnahme der Bekl. forderte die Kl. am 15.5.2015 unter Fristsetzung bis zum 30.5.2015 die Nachbesserung.

Die Bekl. bot innerhalb der gesetzten Frist telefonisch eine Mängelbeseitigung in Berlin an. Die Kl. forderte daraufhin einen Transportkostenvorschuss von 380 EUR aufgrund der nach ihrer Darstellung fehlenden Fahrbereitschaft des Pkw bzw. die Abholung des Pkw durch die Bekl. auf deren Kosten. Nachdem die Bekl. sich hierauf nicht meldete, setzte die Kl. am 3.6.2015 eine Nachfrist zur Mangelbeseitigung bis zum 10.6.2015. Auch hierauf reagierte die Bekl. nicht. Die Kl. ließ nunmehr den Mangel reparieren und machte mit der Klage Schadensersatz wegen der Reparaturkosten und Transport- und Reisekosten gelten.

Die Klage wurde abgewiesen; die Berufung hiergegen blieb erfolglos. Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung.

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