Am 15.10.2016 ist das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes v. 11.10.2016 in Kraft getreten (BGBl I S. 2222). Dieses soll die Unabhängigkeit und Neutralität gerichtlich bestellter Sachverständiger durch größere Transparenz im Auswahlverfahren erhöhen und die Auswahl qualifizierter Sachverständiger befördern. Vor dessen Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen angehört werden. Ferner sollen Sachverständigengutachten möglichst zügig erstattet werden. Im Kindschaftsrecht werden Qualitätsanforderungen für Gutachten gesetzlich vorgegeben. Der Ordnungsgeldrahmen, um Sachverständige zu einer fristgerechten Erstattung des Gutachtens anzuhalten, wird auf 3.000 EUR erhöht.

Quelle: Erläuterung zu TOP 14 der 948. Sitzung des Bundesrates am 23.9.2016 (www.bundesrat.de)

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht München I

zfs 11/2016, S. 602

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