Mit Urt. v. 26.10.2016 hat der BGH ferner entschieden, dass der Käufer auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten kann, weil ihm trotz eines nur sporadischen Auftretens des Mangels aufgrund dessen Relevanz für die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs nicht i.S.v. § 440 S. 1 BGB zumutbar sei, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten. Im entschiedenen Fall war das Kupplungspedal des gebrauchten Fahrzeugs nach Betätigung am Fahrzeugboden hängengeblieben. Der Händler konnte bei einer Testfahrt den Mangel nicht feststellen und verwies den Käufer darauf, bei erneutem Hängenbleiben der Kupplung erneut vorstellig zu werden. Eine verantwortungsvolle Benutzbarkeit des Fahrzeugs sei – so der BGH – ohne Abklärung des Mangels weitgehend aufgehoben, da der verkehrsunsichere Zustand fortbestanden habe und es dem Käufer nicht zumutbar sei, das Risiko der Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr auf sich zu nehmen.

Quelle: PM des BGH Nr. 190/2016 v. 26.10.2016

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