Es gibt unter den OLG zwei Ansätze für die Bejahung vorsätzlichen Verhaltens bei Geschwindigkeitsverstößen. Zum einen den prozentualen Ansatz (40 %-Grenze z.B. OLG Celle zfs 2014, 350; i.Ü. vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 26.4.2013 – 2 Ss OWi 349/13; KG Berlin NZV 2004, 598; SVR 2015, 353), zum anderen die Bezugnahme auf die km/h-Differenz (OLG Koblenz zfs 2013, 470). Bei Geschwindigkeiten über 100 km/h ist der prozentuale Ansatz ein wenig betroffenengünstiger, wenngleich man bei geringeren Geschwindigkeiten ohnehin bei der Bemerkbarkeit ansetzen könnte. Wichtig war vorliegend, dass sich der Betr. innerorts befand und damit die dort geltende Geschwindigkeit als bekannt galt. Bei Verstößen außerorts muss noch die Problematik des erkennbaren Verkehrszeichens beachtet werden (OLG Koblenz zfs 2014, 530). Das Indiz spricht dann gegen den Betr. und der Verteidiger muss entsprechenden Vortrag erbringen, um das Indiz zu entkräften.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 11/2016, S. 650 - 651

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