1. Hat ein Kfz-Sachverständiger im Rahmen seiner Schadensbegutachtung den Restwert fehlerhaft ermittelt, besteht der Schaden bei Abrechnung auf Totalschadensbasis in der Differenz zwischen dem regulierten Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungsaufwand, wie er sich bei fehlerfreier Ermittlung des Restwertes ergeben hätte.

2. Hatte der Sachverständige unter Verzicht auf Ermittlungen des Restwertes auf dem regionalen Markt einen offenkundig zu niedrigen Restwert durch angebliche Anfrage überregionaler Angebote über Restwertbörsen angegeben, ist seine Haftung begründet. Die über Restwertbörsen erzielbaren Erlöse können durch Auswertung seinerzeitiger historischer Datensätze gewonnen werden.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Saarbrücken, Urt. v. 18.3.2016 – 13 S 171/15

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