1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht das tatsächliche Vorbringen eines Betroffenen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

2. Wenn ein Identitätsgutachten unter dem Vorbehalt erstattet worden ist, dass kein naher Blutsverwandter als alternativer Fahrer in Frage kommt, muss es sich für das Tatgericht aufdrängen, den als Zeugen benannten Blutsverwandten des Betroffenen entsprechend zu laden. Eine Abweisung eines entsprechenden Beweisantrags ist jedenfalls ohne weitere Beweisergebnisse nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG dann nicht möglich.

OLG Hamm, Beschl. v. 13.1.2016 – 2 RBs 181/15

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