Der Kl. war zum Zeitpunkt des Unfalls Halter und Anwartschaftsberechtigter des an die L sicherungsübereigneten Kfz. Die L hatte den Kl. ermächtigt, Schadensersatzansprüche aus dem Unfallgeschehen im eigenen Namen geltend zu machen. Hinsichtlich der etwaigen Reparaturkosten wurde der Kl. ermächtigt, die Forderung an sich zu verlangen und die Reparaturkosten zu bezahlen. Hinsichtlich der Wertminderung wurde der Kl. lediglich ermächtigt, Zahlung an die finanzierende Bank zu verlangen. Nach einem Unfall macht der Kl. über die geleisteten Zahlungen der Bekl. hinaus Ansprüche auf vorgerichtliche Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung und eine allgemeine Kostenpauschale geltend. Das AG ging von einer hälftigen Haftungsverteilung aus, da der Unfallhergang unaufklärbar sei und ein Verschulden der Unfallbeteiligten nicht festgestellt werden könne.

Mit der Berufung wendet sich der Kl. gegen die Annahme einer hälftigen Haftung der Sicherungseigentümerin, die nicht Halterin des Unfallfahrzeugs gewesen sei, so dass ihr mangels einer Zurechnungsnorm die Betriebsgefahr nicht zugerechnet werden könne.

Die Berufung hatte Erfolg. Das BG sprach dem Kl. weitere 50 % des geltend gemachten Schadens zu.

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