" … 1. Die Feststellungsklage ist zulässig."

Das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Zwar fehlt ein solches im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess regelmäßig dann, wenn (bereits) eine Leistungsklage möglich und zumutbar ist. … Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Ein Feststellungsinteresse wird ausnahmsweise trotz einer bereits möglichen Leistungsklage in den Fällen bejaht, in denen bereits ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, z.B. weil der Bekl. erwarten lässt, dass er bereits auf das Feststellungsurteil hin leisten wird … , was bei einem großen Versicherungsunternehmen wie der Bekl. der Fall ist (BGH NJW 1999, 3774).

Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht vorliegend auch nicht der Umstand entgegen, dass die Bekl. mit Datum v. 4.2.2015 eine Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kl. dem Grunde nach erteilt hatte.

Die von der Bekl. zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Entscheidung des OLG Saarbrücken (zfs 2016, 98) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dort hatte der VR für die beabsichtigte Feststellungsklage eine Deckungszusage erteilt. Der Streit mit dem VN konzentrierte sich allein auf die Frage, welcher Schmerzensgeldbetrag als angemessen zu erachten und demzufolge, in welcher Höhe der Streitwert dieser Feststellungsklage anzunehmen war. Die dortige Kl. begehrte mit ihrer Klage letztlich die Feststellung, ob ein von ihr beabsichtigtes Verhalten (Klageerhebung unter Zugrundelegung des von ihr als angemessen erachteten Schmerzensgeldes) sich als rechtmäßig erweist oder ob ihr die Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit vorgeworfen werden könne. Diese Rechts- bzw. Vorfrage hat das OLG Saarbrücken nicht als Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO qualifiziert. Vorliegend steht jedoch nicht lediglich die Höhe des Streitwertes im Raum, sondern vor allen Dingen die Frage, mit welchem Antrag das Rechtsschutzziel der Kl., die Freigabe der Grundschuld zu erwirken, erreicht werden kann, nämlich, ob hierfür – so die Bekl. – ein Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs anzustreben oder ob – so die Auffassung der Kl. – ein Antrag auf Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen Leistung einer berechneten Schlusszahlung zu stellen ist, wobei jeweils unterschiedliche Streitwerte in Ansatz zu bringen sind. Die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien kommen bereits in den der Leistungszusage vorausgegangenen Schreiben v. 16.1.2015 sowie 28.1.2015 zum Ausdruck, weshalb die Deckungszusage v. 4.2.2015 hinsichtlich der von der Bekl. angemeldeten Bedenken hinsichtlich des Streitwertes von den Kl. und ihren Prozessbevollmächtigen dahingehend verstanden werden musste, dass sich diese Deckungszusage auch inhaltlich lediglich auf einen Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs der Darlehensverträge bezog und deshalb bereits eine uneingeschränkte Deckungszusage, die einer Feststellungsklage entgegenstehen könnte, nicht vorliegt.

2. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Bekl. hat den Kl. Deckungsschutz im beantragten Umfang zu gewähren.

a) Das zwischen den Kl. und der … aufgrund der abgeschlossenen Darlehensverträge bestehende Schuldverhältnis wird gem. § 26 Abs. 7 ARB i.V.m. § 2 lit. d ARB vom Versicherungsschutz umfasst. Der Versicherungsschutz besteht seit 1.11.2009 und damit auch zum Zeitpunkt des hier mit Schreiben v. 19.11.2014 erklärten Widerrufs. Die Kl. Ziff. 1, Ehefrau des Kl. Ziff. 2, ist gem. § 15 Abs. 1 ARB i.V.m. § 26 Abs. 1 ARB mitversicherte Person.

b) Der Versicherungsfall ist eingetreten.

aa) Die Regelung des § 4 Abs. 1 lit. c ARB definiert den Eintritt des Versicherungsfalls als den Zeitpunkt, zu dem der VN oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Für die Annahme eines den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes in diesem Sinne genügt jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines solchen Rechtskonflikts in sich trägt. Der Rechtsstreit ist dann jedenfalls latent vorhanden und damit gewissermaßen bereits “vorprogrammiert’ (BGH VersR 2005, 1684 Tz. 26).

Der insoweit maßgebliche behauptete Pflichtverstoß der … ist die Zurückweisung des Widerrufs mit Schreiben v. 25.11.2014. Für den Fall eines Widerspruchs gem. § 5a VVG a.F. durch den VN ist die Zurückweisung des Widerspruchs durch den VR als maßgeblicher Pflichtenverstoß anzusehen (BGH VersR 2013, 899). Diese Rspr. kann auf die Ausübung eines den Kl. zustehenden Widerrufsrechts gem. § 355 BGB übertragen werden. Auch hier ist der Pflichtenverstoß nach dem Vortrag der Kl. darin zu sehen, dass die … ein noch bestehendes Widerrufsrecht der Kl. in Abrede gestellt und demzufolge eine Rückabwicklung der Darlehensverträge abgelehnt hat.

Dass sich die … in ihren Ablehnungsschreiben v. 25.11.2014 und 14.4.2015 zu der von den Kl. begehrten Freigabe der Grundschuld nicht (ausdrücklich) geäuß...

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