Die Nutzungsänderung von Büroräumen in einen bordellartigen Betrieb ist eine Gefahrerhöhung; dies gilt auch, wenn in einer bisherigen Kfz-Werkstatt ein "kleines" Bordell betrieben wird.[96]

[96] BGH, IV ZR 150/11, r+s 2012, 489 = VersR 2012, 1300; OLG Hamm, 20 U 261/12, r+s 2015, 235 = MDR 2015, 463.

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