Bei einer arglistigen Obliegenheitsverletzung entfällt das Kausalitätserfordernis gem. § 28 Abs. 3 VVG. Arglist ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn es um die Verletzung von Aufklärungs- und Informationsobliegenheiten geht.

Das Verschweigen eines Nachtrunks ist eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach Nr. E.1.3 AKB 2008. Wenn in der Schadenanzeige die Frage nach einer Blutprobe wahrheitswidrig verneint wird, führt dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Dies gilt auch dann, wenn nicht der Versicherungsnehmer selbst die falschen Angaben in der Schadenanzeige macht, sondern dessen Sohn. Dieser ist Wissenserklärungsvertreter des Versicherungsnehmers.[78]
Keine Arglist liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer aus Verärgerung über die Dauer der Regulierung trotz Anfrage einen Zeugen nicht benennt.[79]
Falsche Angaben zum Kaufpreis eines entwendeten Fahrzeuges (21.000 EUR statt 17.000 EUR) begründen den Vorwurf der Arglist. Eine vorgerichtliche Korrektur dieser falschen Angabe ändert nichts an der Leistungsfreiheit des Versicherers. Diese würde nur dann entfallen, wenn der Versicherungsnehmer seine Angaben freiwillig und rückhaltlos korrigiert, bevor der Versicherer die Unrichtigkeit der falschen Angaben entdeckt hat. Im entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer seine falschen Angaben erst korrigiert, nachdem durch ein Sachverständigengutachten ein Vorschaden bekannt geworden war, der Zweifel am ursprünglich genannten Kaufpreis von 21.000 EUR begründete.[80]
In Fällen der Arglist bedarf es keiner Belehrung des Versicherungsnehmers nach § 28 Abs. 4 VVG.[81]
Die Vorlage einer fingierten Rechnung über eine nicht durchgeführte Reparatur ist eine arglistige Obliegenheitsverletzung mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers.[82]
[78] OLG Köln, 9 U 204/13, VersR 2014, 1452.
[79] OLG Saarbrücken, 5 U 372/12, zfs 2014, 281.
[80] OLG Düsseldorf, 4 U 102/13, NJW-RR 2015, 92.
[81] BGH, IV ZR 306/13, VersR 2014, 565 = NJW 2014, 1452.
[82] OLG Hamm, 20 U 171/13, zfs 2015, 632 = VersR 2015, 1019 = SP 2015, 412.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge