Kündigung und Rücktritt eines Krankenversicherers sind unwirksam, wenn dieser sich darauf beruft, dass die Versicherungsnehmerin bei Antragsstellung Schwangerschaftskomplikationen nicht angegeben habe. Es liegt ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 AGG vor.[5]

[5] OLG Hamm, 20 U 102/10, NJW-RR 2011, 762.

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