Der Kl. beabsichtigte, mit seinem Fahrzeug von der von ihm befahrenen Linksabbiegerspur nach links in eine Zufahrt einige Meter vor einer Straßenkreuzung abzubiegen. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen fuhr der Bekl. mit seinem Fahrzeug auf das Fahrzeug des Kl. auf.

Der Kl. hat behauptet, unter rechtzeitigem Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers sich mit seinem Fahrzeug auf dem Linksabbiegerstreifen eingeordnet zu haben und wegen vorfahrtsberechtigten Gegenverkehrs sein Fahrzeug zunächst bis zum Stillstand abgebremst zu haben. Der Bekl. hat abweichend hiervon behauptet, der Kl. habe den Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt und das von ihm geführte Fahrzeug unerwartet stark abgebremst. Das LG hat die Klage auf Ersatz des materiellen Schadens und des Schmerzensgeldes durch Grundurteil unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Kl. i.H.v. 60 % für begründet erklärt. Gegen beide Parteien spreche ein Anscheinsbeweis. Gegen den Kl., da er in ein Grundstück abbiegen wollte und deshalb gehalten gewesen sei, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen (§ 9 Abs. 6 StVO), gegen den Bekl., weil er auf das Fahrzeug des Kl. aufgefahren sei. Die daraus folgenden Vermutungen für Verursachung und Verschulden der Parteien würden sich gegenseitig aufheben und zu einer hälftigen Haftungsverteilung führen. Die Berufung des Kl. führte zu einer Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Verurteilung des Bekl. dem Grunde nach auf Ersatz des dem Kl. bei dem Unfall entstandenen Schadens.

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