Nachdem die Auslegung des Bedingungswerkes zu nicht behebbaren Auslegungszweifeln darüber führte, ob der Schadensersatzanspruch des Käufers wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung nach ein oder zwei Jahren verjährt sein sollte (Rn 18), kam nur noch eine Unwirksamkeit der Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot in Betracht. Die Unklarheit der hierfür eingreifenden Regelung der Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs hat nicht die Anwendung der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) zur Folge. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung würde nicht zur Unwirksamkeit der Klausel führen, sondern dazu, dass die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch die dem Verwender nachteiligste Auslegung bestimmt werden. Wäre es im Wege der Auslegung gelungen, der Klausel einen eindeutigen Inhalt zu geben, etwa welcher der Klauseln der Vorrang zu geben ist, wäre ein Verstoß gegen das Transparenzgebot auszuschließen (vgl. Lange, ZGS 2004, 208, 208 ff., Staab, AGB-Recht, 3. Aufl., Rn 654).

Da es dem Kunden jedoch nicht gelingen konnte, eine sichere Erkenntnis zu gewinnen, welche Verjährungsfrist gelten sollte, lag ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, wobei die Rechtsfolge der Unwirksamkeit ohne Rücksicht auf die sachliche Unangemessenheit eintrat (vgl. Staab, a.a.O., Rn 655; Armbrüster, DNotZ 2004, 437, 440; Prölss, VersR 2000, 1441, 1452). Soweit vertreten wird, dass ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nur dann vorliege, wenn zusätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliege (vgl. Stoffels, AGB-Recht, 3. Aufl., Rn 564), bedarf es keiner besonderen Darlegung der unangemessenen Benachteiligung. Da das Transparenzgebot auch der Steigerung von Wahrnehmbarkeit, Durchschaubarkeit und Vergleichbarkeit der Bedingungen sowohl im Abschlussstadium des Vertrags wie bei dessen Abwicklung dient, wird der nicht eindeutig über seine Rechte informierte Kunde tendenziell benachteiligt. Im Regelfall ist damit bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot auch eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zu unterstellen (vgl. Stoffels, a.a.O. Rn 564; Staudinger/Coester, Sonderedition AGB-Recht, § 307 Rn 174).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 11/2015, S. 625 - 628

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