Die Kl. hatte beim LG Trier Klage gegen die Bekl., eine Aktiengesellschaft ausländischen Rechts, erhoben. Mit der durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz v. 27.10.2014 erfolgten Klageerwiderung rügte die Bekl. die sachliche und örtliche Zuständigkeit des LG Trier. Der Vorsitzende der Kammer wies die Parteien mit Verfügung v. 31.10.2014 auf die mangelnde internationale Zuständigkeit hin. Hieraufhin hat die Kl. am 26.11.2014 die Klage zurückgenommen. Durch Beschl. v. 8.12.2014 hat das LG Trier der Kl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Bekl. eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr nebst Postentgeltpauschale geltend gemacht. Sie hat hierzu behauptet, zwischen den Prozessbevollmächtigten habe zum Zwecke der Erledigung des Rechtsstreits ein Telefongespräch stattgefunden. Zur Glaubhaftmachung hat die Bekl. die anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten vorgelegt, der versichert hatte, den Gesprächsinhalt richtig wiedergegeben zu haben.

Die Kl. hat dies bestritten, der RA der Bekl. habe sich vielmehr unaufgefordert bei ihrem Prozessbevollmächtigten gemeldet und informatorisch erfragt, ob die Klage zurückgenommen werde. Aufgrund des gerichtlichen Hinweises sei jedoch ihr – der Kl. – Prozessbevollmächtigter zu diesem Zeitpunkt bereits zur Klagerücknahme entschlossen gewesen und habe ebenso allein informatorisch darauf hingewiesen, ihre – der Kl. – Zustimmung stehe noch aus. Dieses Vorbringen hat der Prozessbevollmächtigte der Kl. anwaltlich versichert.

Der Rechtspfleger des LG Trier hat hierauf – neben der nicht umstrittenen Verfahrensgebühr und der Postentgeltpauschale – auch die Terminsgebühr antragsgemäß festgesetzt. Dies hat der Rechtspfleger damit begründet, nach den glaubwürdigen Aussagen des Beklagtenvertreters habe ein Gespräch stattgefunden, das auf die Vermeidung des Rechtsstreits gerichtet gewesen sei.

Die gegen die Festsetzung auch der Terminsgebühr gerichtete sofortige Beschwerde der Kl. hatte Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge