" … Die Erinnerungsführerin hat – wogegen sie sich zu Unrecht wendet – Zinsen auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Kl. des Hauptsacherechtsstreits (im weiteren Erinnerungsgegnerin) zu zahlen. Der Tenor der Entscheidung erfolgt allein zum Zwecke der Klarstellung. …"

Die Erinnerungsführerin weist in dem vorliegenden Verfahren darauf hin, dass sie die Kostenforderung i.H.v. 530,74 EUR erfüllt hat; der Betrag ist dem Konto des Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin am 29.8.2014 gutgeschrieben worden. Daraus schlussfolgert die Erinnerungsführerin, es habe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des bereits gezahlten Betrages bestanden. Wenn aber keine Festsetzung der Kosten erfolge, seien von ihr auch keine Zinsen zu zahlen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO setze die Zinszahlung eine Festsetzung der Kosten voraus. Dieser Auffassung der Erinnerungsführerin kann sich die Kammer nicht anschließen.

Die formellen Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens lagen vor. Insb. war der Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsgegnerin … zulässig und ist dies auch trotz der Zahlung des Kostenerstattungsbetrages durch die Erinnerungsgegnerin geblieben. Ein Rechtsschutzbedürfnis lag vor.

Dabei ist der Erinnerungsführerin im Ansatz zuzustimmen, dass im Kostenfestsetzungsverfahren, ebenso wie im Falle einer Klage, das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers von Amts wegen zu prüfen ist. Es wird auch vertreten, dass dieses ausnahmsweise entfallen kann, wenn die Kosten unstreitig vollständig bezahlt sind (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.2.2004 – 10 WF 23/03; a.A. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 104 Rn 8)

Ein solcher Fall der unstreitigen vollständigen Erfüllung liegt jedoch gerade nicht vor. Denn die Beteiligten streiten weiterhin um die Frage, ob von der Erinnerungsführerin Zinsen auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch für den Zeitraum v. 12.2.2014 (Eingang des Antrags auf Verzinsung, anwaltlicher Schriftsatz v. 31.1.2014) bis 29.8.2014 (Gutschrift des Erstattungsbetrags auf dem Konto des Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin) zu zahlen sind. Unter diesen Umständen kann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenfestsetzung nicht verneint werden. Denn ein Ausspruch zu den Zinsen ist auf Antrag, der hier vorlag, erforderlich, vgl. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Grds. hat jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden. Im Kostenfestsetzungsverfahren ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis deshalb regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs, hier also der Nichtzahlung der Zinsen. Es bedarf dann besonderer Gründe, die ausnahmsweise die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses rechtfertigen. Solche Gründe liegen offensichtlich nicht vor.

Nach allgemeinen Grundsätzen – und hierauf scheint sich die Erinnerungsführerin berufen zu wollen – fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (BGH, Beschl. v. 14.8.2013 – I ZB 76/10, Rn 8, juris). Dies kann jedoch nur in extremen Ausnahmefällen angenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Denn der Antrag der Erinnerungsgegnerin auf Kostenfestsetzung war nicht schlechthin sinnlos.

Zwar mag dies der Fall sein im Hinblick auf die Festsetzung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs i.H.v. 530,74 EUR, denn diesen hatte die Erinnerungsführerin bereits erfüllt. Allerdings hatte die Bekl. bereits im Kostenfestsetzungsverfahren die Meinung vertreten, dass der Anspruch der Erinnerungsgegnerin auf Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs durch die Erfüllung der Hauptforderung am 29.8.2014 weggefallen sei. Der Zinsanspruch der Erinnerungsgegnerin wurde von ihr nicht erfüllt. Damit war ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben.

Es war auch nicht so, dass die Erinnerungsgegnerin die Verzinsung nicht erreichen kann. Vielmehr steht ihr tatsächlich ein Anspruch gegen die Erinnerungsführerin auf Erstattung der Zinsen für den säumigen Zeitraum v. 12.2.2014 bis 29.8.2014 zu. Der Kostenfestsetzungsbeschluss v. 18.10.2014 ist insoweit auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

Der Anspruch der Erinnerungsgegnerin auf die Verzinsung ergibt sich aus § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 202 SGG (zur Anwendbarkeit der Verzinsungsvorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren: Lackmann, a.a.O. § 104 Rn 12 m.w.N.). Danach ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 ZPO von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind.

Der Verzinsungsantrag ist am 12.2.2014 (anwaltlicher Antragsschriftsatz v. 31.1.2014) bei Gericht eingegangen. Ab diesem Zeitpunkt sind die Kosten i.H.v. 530,74 EUR zu verzinsen. Die Kost...

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