" … Durch das angefochtene Urt. hat das VG d. Saarl. (Urt. v. 25.11.2014 – 6 K 1999/13) die auf Verpflichtung des Bekl. gerichtete Klage, das Fahrzeug VW Caravelle mit dem amtlichen Kennzeichen … an den Kl. statt an den Beigeladenen herauszugeben, mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Kl. ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs nicht zustehe. Dieser habe nach Maßgabe der Regelungen in § 24 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SPolG eine Berechtigung nicht glaubhaft machen können. Vielmehr spreche die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zugunsten des Beigeladenen, der im Zeitpunkt der Sicherstellung Gewahrsamsinhaber des Fahrzeugs gewesen sei. Zugunsten des Kl. greife auch nicht die Regelung des § 1006 Abs. 1 S. 2 BGB ein."

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Kl. … gibt – auch unter Berücksichtigung seines ergänzenden Vorbringens in den nachfolgenden Schriftsätzen – keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass der allein geltend gemachte Berufungszulassungstatbestand der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegeben ist.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschlüsse v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03, NJW 2004, 2511).

Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht gegeben.

Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 24 Abs. 1 S. 1 SPolG ist eine polizeilich sichergestellte Sache, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden ist. Ist die Herausgabe an diesen – aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen – nicht möglich, kann die sichergestellte Sache nach S. 2 der Vorschrift an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Im vorliegenden Fall war der Beigeladene im Zeitpunkt der Sicherstellung Gewahrsamsinhaber des Fahrzeugs. Nach der Rechtsfolge des § 24 Abs. 1 S. 1 SPolG ist das Fahrzeug daher an ihn herauszugeben. Eine Berechtigung des Kl. i.S.v. § 24 Abs. 1 S. 2 SPolG hat dieser nicht glaubhaft gemacht.

Die Berechtigung des Beigeladenen beruht auf der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. Da der Beigeladene im Zeitpunkt der Sicherstellung Besitzer des Fahrzeugs war, wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache und damit Berechtigter sei.

Diese Vermutung ist fallbezogen nicht widerlegt. Zwar dürfen wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Auch bei Zubilligung von Beweiserleichterungen in derartigen Fällen müssen jedoch zumindest Umstände bewiesen werden, die das Eigentum des Gegners der Vermutung – hier also des Kl. – wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des im Zeitpunkt der Sicherstellung gegenwärtigen Besitzers, oder die die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen – hier also der Kauf des Fahrzeugs – widerlegen (siehe hierzu BVerwG, Urt. v. 24.4.2002 – 8 C 9/01, juris, Rn 15).

Weder das eine noch das andere ist dem Kl. vorliegend gelungen.

Der Beigeladene hat das Fahrzeug – unstreitig – am 25.6.2012 bei dem Autohaus R. in K. gekauft und das Eigentum daran erworben. Damit sind die vom Beigeladenen vorgetragenen Erwerbstatsachen nicht widerlegt.

Dass der Kl. in der Folgezeit das Eigentum an dem Fahrzeug erlangt habe, ist nicht wahrscheinlicher, als dass der Beigeladene auch noch im Zeitpunkt der Sicherstellung Eigentümer des Fahrzeugs war.

Zum Beleg seiner Berechtigung verweist der Kl. in erster Linie darauf, dass er am 4.10.2012 in die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II eingetragen worden sei und diese Dokumente in Besitz habe. Diese Argumentation verfängt jedoch nicht. Denn weder der Eintrag in der Zulassungsbescheinigung noch der Besitz der Zulassungsbescheinigung belegt das Eigentum am Fahrzeug. Die Zulassungsbescheinigung Teil I (vormals Fahrzeugschein) dient lediglich als Nachweis dafür, dass das betreffende Fahrzeug zugelassen ist (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 11 FZV Rn 8).

Ebenso wenig ergibt sich das Eigentum am Kfz aus der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief), da diese lediglich dokumentiert, auf welche Person ein Kfz zugelassen ist; aus der Eintragung kann daher weder zwingend auf den Halter noch auch den Eigentümer geschlossen werden, da die Zulassungsbehörde die zivilrechtliche Rechtslage nicht prüft (Hentschel/König/Dauer, wie vor, § 12 FZV Rn 13; KG Berlin, Beschlüsse v. 12.4.2007 – 12 U 51/07, j...

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