1. Können Vorschäden von den durch den behaupteten Versicherungsfall verursachten Schäden hinreichend sicher abgegrenzt werden, sind diese im bedingungsgemäßen Umfang eines Kaskoversicherungsvertrages zu erstatten.

2. Der Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung ist als Rechtsanwendung von Amts wegen zu berücksichtigen.

3. Der Kaskoversicherer kann sich nicht (mehr) auf fehlende Fälligkeit berufen, weil das nach A.2.17 AKB grds. obligatorische Sachverständigenverfahren nicht durchgeführt worden sei, wenn er zuvor unmissverständlich klar gemacht hat, dass er die erhobenen Ansprüche zurückweist und keine Zahlungen leisten wird.

4. Kosten des VN für die Inanspruchnahme eines Sachverständigen können trotz A.2.8 AKB als Schadensersatz zu ersetzen sein, wenn sie nach unberechtigter Leistungsablehnung anfallen. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs richtet sich dann, wenn mit dem Sachverständigen keine Honorarvereinbarung getroffen wurde, nach § 632 Abs. 2 BGB und kann anhand der BVSK-Honorarbefragung (Auswertung des jeweiligen Postleitzahlengebiets) ermittelt werden.

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 16.7.2015 – 8 O 7943/13

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