§ 86 Abs. 3 VVG findet auf den Regress des Versicherers in der KH-Versicherung keine Anwendung.[20] Eine direkte Anwendung des Abs. 3 kommt nicht in Betracht, denn der Versicherer erwirbt den Rückgriffsanspruch gegen den Fahrer nicht gem. § 86 Abs. 1 VVG vom geschädigten Versicherten, sondern gem. § 426 Abs. 2 BGB unmittelbar vom Haftpflichtgläubiger. Allein der Schutzzweck der Norm (Schutz des Geschädigten vor mittelbarer Belastung; Wahrung des häuslichen Friedens) reicht zur Begründung einer analogen Anwendung des Abs. 3 nicht aus.
Beispiel
Der Sohn fährt mit dem Kfz der Mutter (= Halterin) über eine rote Ampel und verursacht einen Unfall. Die Halterin wird verklagt. Der Versicherer nimmt den Sohn aus § 426 BGB in Regress.
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