Eine ausdrückliche Regelung zum Familienprivileg fehlt in den Versorgungsgesetzen für Beamte (§ 76 BBG, § 82 LBG NRW) und ihnen vergleichbare Personen wie Richter, Staatsanwälte und Soldaten. Das Familienprivileg gilt aber auch hier.[13]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen