Zwar hat das Familienprivileg auch im Verhältnis zur Pflegekasse Geltung. Aber: Ein geschädigter Angehöriger muss sich gegebenenfalls auf den Schadenersatzanspruch gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer keine Leistungen der sozialen Pflegeversicherung anrechnen lassen.[10]

Die Entscheidung des BGH[11] ist schon insoweit bedenklich, als sie, wie auch der BGH einräumen muss, zu der widersinnigen Konsequenz führt, dass zwar dem geschädigten Angehörigen das Pflegegeld trotz des im Schadensersatzrecht geltenden Bereicherungsverbots anrechnungsfrei verbleibt, das nicht verwandte Unfallopfer aber seinen Anspruch in Höhe der Pflegeleistungen wegen § 116 Abs. 1 SGB X verliert. Diese Ungleichbehandlung bedeute jedoch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Sie sei als eine Konsequenz des Angehörigenprivilegs gerechtfertigt.

 
Hinweis

Beispiel

Einigt sich der Kfz-Haftpflichtversicherer mit dem Geschädigten auf einen monatlichen Pflegeaufwandsbetrag von 2000 EUR, darf er diesen Betrag anschließend nicht um ein monatlich erbrachtes Pflegegeld der Pflegekasse kürzen.

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