Die Kl. zu 1) ist die Ehefrau des Geschädigten, der Kl. zu 2) dessen Sohn. Die Kl. sind je zur Hälfte die Erben des Geschädigten, der am 16.8.2010 in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde. Er befuhr an diesem Tag mit seinem Pkw die bevorrechtigte Bundesstraße. Als sich der Erblasser der Kreuzung mit einer untergeordneten Straße näherte, fuhr der Bekl. zu 1) mit dem von ihm gesteuerten Sattelzug von der mit einem Stoppschild versehenen untergeordneten Straße in den Kreuzungsbereich ein, um nach links in die Bundesstraße einzubiegen. Der Erblasser kollidierte mit dem Sattelzug und geriet mit seinem Pkw unter den Aufleger. Dabei erlitt er schwere Kopfverletzungen, die acht Operationen und eine intensiv-medizinische Behandlung zur Therapie eines unfallbedingt aufgetretenen apallischen Syndroms notwendig machten. Der Geschädigte verstarb am 12.2.2011 an den Unfallfolgen.

Das LG hat nach Beweisaufnahme zum Unfallhergang den Kl. unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten wegen erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit u.a. ein Schmerzensgeld von 80.000 EUR zugesprochen. Die Berufung der Bekl. hatte teilweise Erfolg. Sie führte zur Zubilligung eines Schmerzensgeldes von lediglich 60.000 EUR. Hierbei ging das BG in Übereinstimmung mit dem LG von einer Mitverantwortung des Erblassers an dem Unfalleintritt von 25 % aus.

Zur Bemessung der Schmerzensgeldhöhe führte das BG Folgendes aus:

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