Die Kl. haben Prozesskostenhilfe beantragt für ein gegen die Bekl. als ihren Rechtsschutzversicherer beabsichtigtes Klageverfahren, in dem sie Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren verlangen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung eines bei der C Lebensversicherung AG beantragten Darlehensvertrages angefallen sind. Unstreitig hatten die Kl. im Jahr 2003 zur Finanzierung der von Ihnen errichteten Doppelhaushälfte ein Darlehen bei der D Bank aufgenommen. Weil die bei der C Lebensversicherung AG beantragten Darlehen über 91.100 EUR und 28.900 EUR der Ablösung der Baudarlehen dienen sollten, verweigerte die Bekl. die Deckung mit Verweis auf die Ausschlussklausel in § 3 Abs. 1 lit d) dd) ARB 2000, die dem Rechtsschutzversicherungsvertrag unstreitig zugrunde liegen.

Das LG hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und das Prozesskostenhilfegesuch mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

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