Ist in einer Rechtsschutzversicherung die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einer Baufinanzierung ausgeschlossen, so erfasst dies auch ("darlehensrechtliche") Streitigkeiten aus einer Anschlussfinanzierung.

OLG Hamm, Beschl. v. 8.5.2015 – 20 W 16/15

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