Legt ein VN – oder sein Repräsentant – dem VR eine Rechnung über die Reparatur eines unfallbeschädigten Wohnmobils vor, die den Eindruck erweckt, als sei die Reparatur schon vorgenommen worden, so verletzt er die Aufklärungsobliegenheit auch dann arglistig, wenn die Rechnung sich von der späteren Reparaturkostenkalkulation des VR nicht unterscheidet und der VN vertraglich nur auf Basis der Reparaturkostenkalkulation des VR hätte abrechnen können.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Hamm, Urt. v. 11.4.2014 – 20 U 171/13

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