1. Wer einen Fahrstreifen wechselt, hat gem. § 7 Abs. 5 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

2. Wer vor der Einleitung des Spurwechsels lediglich den Blinker gesetzt und in den Seitenspiegel geschaut hat, genügt den Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO nicht, da ein Schulterblick schon aufgrund des erheblich größeren Blickwinkels erforderlich bleibt.

3. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises aus § 7 Abs. 5 StVO finden grds. auch dann Anwendung, wenn das sog. Reißverschlussverfahren gem. § 7 Abs. 4 StVO eingreift.

(Leitsätze des Einsenders)

AG Hamburg, Urt. v. 30.7.2015 – 32 C 4/15

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