Der Kl. begehrt Versicherungsleistungen aus einer mit der Bekl. zum 1.4.2009 zustande gekommenen Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Behauptung, er sei seit dem 6.5.2010 wegen einer depressiven Erkrankung und eines "Burn-Out Syndroms" bedingungsgemäß berufsunfähig.

Das LG hat die Klage mit am 26.6.2013 zugestelltem Urteil abgewiesen, nachdem der Bekl. mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten v. 27.7.2012 ausdrücklich der Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch die Bekl. widersprochen hatte, "soweit das die Überprüfung vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen betrifft".

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