AKB 2010 A.2.1 a Buchst. b A. 2.6.7

Leitsatz

Der nach A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010 anzurechnende Restwert des versicherten Fahrzeugs ist derjenige Betrag, der dem VN bei der Veräußerung des Fahrzeugs am Ende verbleibt. Unterliegt er beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, stellt lediglich der ihm nach Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verbleibende Nettokaufpreis den anzurechnenden Restwert dar. Ist er nicht umsatzsteuerpflichtig, erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettorestwert; anzurechnen ist dann allein der Betrag, den der VN als Kaufpreis tatsächlich erlösen kann.

BGH, Urt. v. 10.9.2014 – IV ZR 379/13

Sachverhalt

Die Parteien streiten über den Restwert eines unfallgeschädigten Kfz. Der Kl. hielt für seinen Pkw bei der Bekl. eine Vollkaskoversicherung nach Maßgabe der AKB 2010. Nach einer Unfallschadenmeldung gelangte ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten zu dem Ergebnis, die voraussichtlichen Reparaturkosten überstiegen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.

Für diesen Fall ist unter A.2.7.1 a AKB 2010 unter anderem bestimmt:

" … Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:"

a Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten … bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6.,

b Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.6.6 und A.2.6.7).“

Die in Bezug genommenen Klauseln lauten:

"A.2.6.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen."

A.2.6.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.“

Weiter heißt es unter

"A.2.9 Mehrwertsteuer"

Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.“

Im Gutachten ist für das Fahrzeug des Kl. ein Wiederbeschaffungswert ohne Mehrwertsteuer (sog. Nettowiederbeschaffungswert) ausgewiesen. Ferner hatte der Gutachter einen Restwert ohne Mehrwertsteuer (sog. Nettorestwert) von 5.882,35 EUR und mit Mehrwertsteuer (sog. Bruttorestwert) von 7.000 EUR ermittelt. Dem lag ein von ihm eingeholtes verbindliches Kaufangebot eines Autohändlers (im Folgenden: Kaufinteressentin) zugrunde, das auf "7.000 EUR (incl. MwSt.)" lautete.

2 Aus den Gründen:

[12] "… 1. Übersteigen – wie im Streitfall – die voraussichtlichen Reparaturkosten eines versicherten Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert, beschränkt sich das Leistungsversprechen des VR nach A.2.7.1 a Buchst. a AKB 2010 im Falle einer dennoch bedingungsgemäß durchgeführten Reparatur darauf, die Reparatur- und Reparaturnebenkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts zu tragen. Verzichtet der VN auf die Reparatur, bezweckt A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010, ihn wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, sich ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug anzuschaffen. Regulierungsgrundlage ist auch insoweit der Wiederbeschaffungswert. Der VN muss sich aber mit dem Restwert denjenigen Betrag anrechnen lassen, den er aus der Veräußerung des beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs erlangen und somit für die Wiederbeschaffung einsetzen könnte. Maßgebend dafür ist allein der Betrag, der dem VN im Falle einer solchen Veräußerung am Ende verbleibt."

[13] Unterliegt der VN beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, ist er mithin verpflichtet, im Kaufpreis Umsatzsteuer auszuweisen und diese später an das Finanzamt abzuführen, stellt lediglich der ihm danach verbleibende Nettokaufpreis den nach A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010 anzurechnenden Restwert dar.

[14] Ist ein VN – wie der Kl. – im Falle eines Verkaufs nicht umsatzsteuerpflichtig, erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettoerlös (Krischer, Anm. zu OLG Koblenz VersR 2009, 1613, 1615); der anzurechnende Restwert ist dann allein der Betrag, den der VN als Kaufpreis tatsächlich erlösen kann.

[15] 2. Wie das BG zutreffend gesehen hat, bestimmt A.2.9 AKB 2010, dass der VR Mehrwertsteuer nur dann erstattet, wenn sie bei der vom VN gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Klausel bezieht sich schon deshalb nicht auf die Veräußerung des beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs, weil der VN dabei Geld vereinnahmt und mithin keine Umsatzsteuer entrichten muss (vgl. LG Köln SP 2012, 444, 445). Die Regelung in A.2.9 AKB 2010 führt im Streitfall lediglich dazu, dass der Kl. keine Umsatzsteuer für die Wiederbeschaffung eines Gebrauchtfahrzeugs verlangen kann, weil er bislang auf den Kauf eines anderen Fahrzeugs verzichtet und folglich auch keine Umsatzsteuer gezahlt hat. Es kann aber keine Rede davon sein, dass – wie die Bekl. in den Vorinstanzen geltend gemacht hat – A.2.9 AKB 2010 i...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge