1. Bei einer Kollision zweier Fahrzeuge im Einmündungsbereich einer untergeordneten Straße in die Vorfahrtstraße spricht ein Beweis des ersten Anscheins für eine Unfallursächlichkeit eines Verstoßes des Wartepflichtigen gegen § 8 StVO, wenn sich dieser noch nicht ohne Behinderung des vorfahrtberechtigten Verkehrs eingeordnet hatte.

2. Weist der wartepflichtige Unfallgegner des Vorfahrtberechtigten Umstände nach, denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs entnehmen lässt, ist der Anscheinsbeweis erschüttert. Die Tatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs entnehmen lässt, müssen im Wege des Vollbeweises nachgewiesen werden.

3. Hatte der Vorfahrtberechtigte trotz fehlender Abbiegeabsicht einmalig den Blinker gesetzt, diesen vor der Kollision der Fahrzeuge aber wieder zurück gestellt, liegt hierin ein bis zur Kollision fortwirkender Verstoß des Vorfahrtberechtigten gegen § 1 Abs. 2 StVO, der bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 S. 2 StVG mit einer Haftungsquote von 20 % zu bewerten ist. Der Vorfahrtberechtigte war zur Vermeidung einer Gefährdung verpflichtet, unter Beobachtung des wartepflichtigen Verkehrs vorsichtig an die Einmündung heranzufahren und notfalls eine Verständigung mit dem wartepflichtigen Verkehr herbeizuführen oder ggf. anzuhalten. Das gilt dann nicht, wenn lediglich vor dem Zusammenstoß beider Fahrzeuge ein einmaliges fehlerhaftes Blinken und sodann erfolgtes Zurückstellen des Fahrtrichtungsanzeigers vorliegt und dies in zeitlichem und räumlichem Abstand vor der Einmündung erfolgt ist.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Saarbrücken, Urt. v. 7.6.2013 – 13 S 34/13

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