WÜK Art. 1 Abs. 3 43 Abs. 1; StVO § 3; GVG § 18 § 19

Leitsatz

1. Berufskonsularbeamte genießen “Amtsimmunität’ nach Art. 43 Abs. 1 WÜK. Ein Honorarkonsul ist ein Wahlkonsularbeamter. Für Wahlkonsularbeamte gilt gem. Art. 1 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 S. 1 WÜK der Art. 43 Abs. 1 WÜK ebenfalls. Auf Konsularbeamte aber, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, kommt gem. Art. 1 Abs. 3 WÜK der Art. 71 Abs. 1 S. 1 WÜK zur Anwendung. Danach gilt die Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates nur für “in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommene Amtshandlungen’, also nur die Amtshandlung selbst.

2. Bei Konsularbeamten i.S.d. Art. 1 Abs. 3 WÜK werden Fahrten zwischen den “Dienstorten’ von der Immunität nicht erfasst.

Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.6.2013 – 1 Ss Bs 15/13

Sachverhalt

Das AG hat den Betr. wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße i.H.v. 120 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung sachlichen Rechts. Weiterhin beruft er sich auf das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses, welches sich aus §§ 18, 19 GVG ergebe. Danach seien die unter den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) fallenden Personen gem. den dortigen Bestimmungen von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Als Honorarkonsul für Rumänien sei das WÜK auf ihn anzuwenden. Gem. Art. 43 Abs. 1 WÜK könne er sich auf Immunität berufen, weil die verfahrensgegenständliche Ordnungswidrigkeit während der Wahrnehmung honorarkonsularischer Aufgaben festgestellt worden sei. Er habe vor der Fahrt für das Konsulat vorgesehene Räumlichkeiten inspiziert und sich auf dem Weg zu einer Besprechung befunden, welche die bevorstehende Eröffnung des Konsulats betroffen habe. Zumindest sei er durch Art. 71 Abs. 1 WÜK geschützt, der Immunität selbst für solche Handlungen vorsehe, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Amtshandlung stünden. Das AG habe dies rechtsfehlerhaft nicht beachtet.

2 Aus den Gründen:

"II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg."

1. Eine Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses kommt entgegen dem Antrag des Betr. nicht in Betracht. Ein Prozesshindernis wegen Immunität des Betr. liegt nicht vor.

a) Zwar ist davon auszugehen, dass der Betr. als Honorarkonsul für Rumänien tätig und als solcher vom Wiener Übereinkommen v. 24.4.1963 über konsularische Beziehungen (BGBl 1969 II., S. 1585 – kurz: WÜK) erfasst ist, das für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 7.10.1971 (BGBl 1971 II., S. 1285) und für Rumänien seit dem 25.3.1972 (BGBl 1973 II., S. 166) in Kraft und deshalb als geltendes Recht unmittelbar anzuwenden ist (Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Bd. 10, § 19 Rn 1). Damit ist – ohne dass insoweit § 19 Abs. 1 S. 1 GVG eine eigenständige Bedeutung beizumessen wäre (Löwe-Rosenberg, a.a.O) – eine Befreiung des Betr. von der deutschen Gerichtsbarkeit in Betracht zu ziehen. Zutreffend weist das AG jedoch darauf hin, dass der Betr. nicht zu dem von Art. 1 Abs. 2, 43 Abs. 1 WÜK begünstigten Personenkreis gehört, der Immunität für die verfahrensgegenständliche Ordnungswidrigkeit genießen würde.

Berufskonsularbeamte und die Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals des von einem Berufskonsuln geleiteten Konsulats genießen “Amtsimmunität’ nach Art. 43 Abs. 1 WÜK. Diese betrifft alle “Handlungen, die in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen’ werden. Sie erfasst deshalb nicht nur die Amtshandlung selbst, sondern auch Vorgänge, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer konsularischen Aufgabe stehen. Ein Honorarkonsul ist ein Wahlkonsularbeamter. Für Wahlkonsularbeamte gilt gem. Art. 1 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 S. 1 WÜK der Art. 43 Abs. 1 WÜK ebenfalls. Auf Konsularbeamte aber, die – wie der Betr. – Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, kommt gem. Art. 1 Abs. 3 WÜK der Art. 71 Abs. 1 S. 1 WÜK zur Anwendung. Danach gilt die Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates nur für “in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommene Amtshandlungen’. Diese “Amtshandlungsimmunität’ ist enger als die Amtsimmunität nach Art. 43 Abs. 1 WÜK und erfasst – im Gegensatz zur Amtsimmunität – nur die Amtshandlung selbst (Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 18, S. 109).

Für diese Auslegung des Übereinkommens spricht nicht nur der unterschiedliche Wortlaut der o.g. Vorschriften, sondern auch eine teleologische Interpretation des WÜK. So ist bereits der Präambel zu entnehmen, dass die “Vorrechte und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den konsularischen Vertretungen die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Namen ihres Staates zu gewährleisten’. Die Immunität ist also vornehmlich von dem funktionalen Gesichtspunkt, die Unabhängigkeit der Auslandsvertretungen und den Schutz ihrer Funktionen zu sichern, geprägt. In Anlehnung hieran liegt dem WÜK ein ...

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