Die Kl. hatte im Auftrag des Bekl. Malerarbeiten in dessen Wohn- und Geschäftshaus ausgeführt. Der Bekl. rügte nach Abschluss der Arbeiten Mängel, weshalb die Kl. die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens beantragte. AG des Verfahrens war die Herstellerin der verwendeten Farben. Die Kl. verkündete ferner dem späteren Bekl. den Streit, worauf dieser der AG als Nebenintervenient beigetreten war.

Nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens hat die Kl. Klage auf Zahlung von Werklohn gegen den Bekl. erhoben. In diesem Rechtsstreit ging es auch um die Feststellungen aus dem selbstständigen Beweisverfahren. Das LG Hanau hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Bekl. die Kosten des Rechtsstreits zu 78 % auferlegt.

Auf Antrag der Kl. hat der Rechtspfleger des LG Hanau gegen den Bekl. – nach Ausgleichung – auch die der Kl. in dem selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Bekl. hat das OLG Frankfurt/Main diesen Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und den Antrag der Kl. hinsichtlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde begehrte die Kl. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

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