Nach einem Verkehrsunfall im Jahre 2011, für den die Bekl. in vollem Umfang haftbar sind, erwarb der Kl. von privat ohne Anfall von Umsatzsteuer ein Ersatzfahrzeug zum Preise von 14.700 EUR. Das Unfallfahrzeug hatte am Unfalltag einen Wiederbeschaffungswert von brutto 22.000 EUR bzw. 18.487,40 EUR netto. Die beklagte Haftpflichtversicherung des Schädigers rechnete auf der Grundlage des Nettowiederbeschaffungswertes ab. AG und LG haben die Klage der Erstattung der Umsatzsteuer abgewiesen. Die zugelassene Revision des Kl., mit der er seinen Antrag auf Erstattung der anteiligen Umsatzsteuer, errechnet aus dem Preis des Ersatzfahrzeugs, weiter verfolgt hat, wurde abgewiesen.

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