Die ASt. begehrt PKH für eine auf Gewährung von Versicherungsschutz gerichtete Klage gegen die AG, bei welcher sie eine private Haftpflichtversicherung unterhält. Mit der beabsichtigten Klage will sie die Freistellung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung einer von ihr gemieteten Wohnung durch Katzenurin erreichen.

Abweichend von Ziff. 7.6. AHB ist nach Ziff. 4 der Besonderen Bedingungen für die streitgegenständliche Privathaftpflichtversicherung mit "KomfortPlus-Schutz" die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden in den Versicherungsschutz einbezogen. Ausgeschlossen sind nach Ziff. 4.2.1 der Bedingungen unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. Gem. Ziff. 5.1. der Besonderen Bedingungen ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren mitversichert.

Die ASt. wird vor dem AG St. W von ihrem ehemaligen Vermieter wegen Beschädigung der Böden der von ihr bewohnten Dachgeschosswohnung durch Katzenurin in Anspruch genommen. Gem. § 7 des Mietvertrages war die Haustierhaltung in der Wohnung erlaubt, "soweit dies nach Anzahl und Größe der Tiere allgemein üblichen Vorstellungen entspricht". Die in Vollzeit berufstätige ASt. hatte in der Wohnung nach ihrem eigenen Vorbringen drei Katzen gehalten. Nach ihrem Auszug mussten der Parkettboden einschließlich der Holzunterkonstruktion und der Trockenschüttung wegen extremer Verunreinigung mit Katzenurin ausgetauscht und die Betondecke abgefräst werden.

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