Der Entscheidung ist zuzustimmen.

Nach der st. Rspr. des BGH, dessen Voraussetzungen das OLG Celle hier offensichtlich als erfüllt angesehen hat, sind die Terminsvertreterkosten dann erstattungsfähig, wenn durch die Tätigkeit des Terminsvertreters erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart worden sind, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (so BGH BRAGOreport 2003, 13 (Hansens) = NJW 2003, 898 = AGS 2003, 97; BGH JurBüro 2005, 94 = NJW-RR 2004, 1724; BGH RVGreport 2012, 114 (ders.) = NJW-RR 2012, 384; BGH RVGreport 2012, 423 (ders.) = zfs 2012, 645 mit Anm. Hansens = JurBüro 2012, 593). Dabei sieht die überwiegende Anzahl der Zivilsenate des BGH die Terminsvertreterkosten dann als erstattungsfähig an, wenn sie die ersparten Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich, im Regelfall nicht um mehr als 10 %, übersteigen (so BGH – I. ZS – RVGreport 2012, 114 (Hansens); BGH – VI. ZS – RVGreport 2004, 473 (ders.) = AGS 2005, 41; BGH – XII. ZS – RVGreport 2004, 74 (ders.), dem folgend die Rspr. der OLG, wie etwa OLG Stuttgart RVGreport 2005, 319 (ders.) = AGS 2006, 206; OLG Düsseldorf AGS 2007, 51; OLG München RVGreport 2007, 392 (ders.) = AGS 2008, 52 und 102. Nur der VIII. ZS des BGH hat in vermeintlicher Ergänzung und tatsächlicher Abkehr von seiner bisherigen Rspr. im Beschl. v. 16.10.2002, BRAGOreport 2002, 13 (Hansens) in seinem Beschl. v. 10.7.2012 RVGreport 2012, 423 (ders.) = zfs 2012, 645 mit Anm. Hansens die Terminsvertreterkosten in voller Höhe berücksichtigt, obwohl sie die ersparten Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten um rund 48 % überstiegen haben.

Folglich hat der Prozessbevollmächtigten der auswärtigen Partei zunächst Überlegungen anzustellen, ob er den auswärtigen Termin selbst wahrnehmen will oder er – im Namen des Mandanten – einen Terminsvertreter beauftragt. Die Beantwortung der Frage, durch wen der Verhandlungstermin wahrgenommen werden soll, hängt erstattungsrechtlich von einer Vielzahl von Umständen ab, die der der Anwalt bei der vorzunehmenden ex ante Betrachtung zu berücksichtigen hat, etwa

die voraussichtliche Anzahl der Verhandlungstermine in der Instanz;
die voraussichtliche Höhe der Terminsvertreterkosten, die maßgeblich auch vom Gegenstandswert abhängt;
die voraussichtliche Höhe der Terminsreisekosten bei eigener Terminswahrnehmung des Hauptbevollmächtigten, die unter anderem vom Verkehrsmittel und von ggf. erforderlich werdenden Übernachtungen abhängt, siehe hierzu ausführlich Hansens RVGreport 2012, 122 ff. mit vielen Musterberechnungen.

Für den Prozessbevollmächtigten, der den auswärtigen Verhandlungstermin nicht selbst wahrnehmen will oder kann, stellt sich die Frage der Bestellung eines Terminsvertreters regelmäßig einige Zeit vor dem angesetzten Termin. Ob die hierdurch ausgelösten Terrminsvertreterkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig waren, beurteilt sich – wie bei jeder Kostenposition – grds. danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte, so BGH RVGreport 2006, 357 (Hansens) = AGS 2006, 516; BGH RVGreport 2006, 70 (ders.) = AGS 2006, 95; BGH RVGreport 2004, 34 (ders.) = NJW-RR 2004, 430; BGH RVGreport 2012, 423 (ders.) = zfs 2012, 645 mit Anm. Hansens. Vorliegend hatte die Streithelferin der Bekl. ihren Terminsvertreter verfrüht, nämlich schon vor der gerichtlichen Terminsbestimmung beauftragt. Dies war hier erstattungsrechtlich unschädlich, weil das LG den Termin dann tatsächlich anberaumt hatte und sich die Frage der Vertretung der Streithelferin der Bekl. jedenfalls ab Erhalt der Terminsladung stellte.

Die Prozessbevollmächtigten der Parteien sollten bei ihrer Vorgehensweise auch berücksichtigen, dass ihr jeweiliger Mandant möglicherweise im Falle des Prozessverlustes dem Gegner seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Im Hinblick hierauf sollte die Anwälte deshalb auch darauf bedacht sein, die erstattungsfähigen Kosten des Prozessgegners so gering wie möglich zu halten. In Fällen der vorliegenden Art sollte deshalb der Prozessbevollmächtigte des Kl. die Anwälte der übrigen Prozessbeteiligten rechtzeitig darüber informieren, dass die Klage möglicherweise zurückgenommen wird und eine Terminswahrnehmung nicht erforderlich werden wird. Hierzu sollte der Anwalt den übrigen Prozessbeteiligten auch die konkreten Umstände mitteilen, worauf seine Erwägungen beruhen und bis zu welchem konkreten Zeitpunkt feststeht, ob eine Klagerücknahme tatsächlich erfolgen wird oder nicht. Wählt der Prozessbevollmächtigte des Kl. diesen Zeitpunkt so, dass nach diesem mitgeteilten Zeitpunkt den übrigen Prozessbevollmächtigten noch hinreichende Zeit verbleibt, um ihre Vertretung in dem Verhandlungstermin dann zu organisieren, so dürften die Terminsvertreterkosten oder auch die Terminsreisek...

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