[2] "1. Zu Recht hat das LG die Kosten des Unterbevollmächtigten der Streithelferin der Bekl. gegen die Kl. festgesetzt."

[3] a) Dass der Unterbevollmächtigte vorliegend bereits vor Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden ist, steht der Festsetzung der Kosten nicht entgegen. Zwar hat, worauf das LG in dem angefochtenen Beschl. zutreffend hingewiesen hat, das OLG Nürnberg ausgeführt, entscheidendes Kriterium für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten sei lediglich, ob zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt gewesen sei (OLGR Nürnberg 2008, 700, 701). Dies ist allerdings kein tragender Grund der Entscheidung des OLG Nürnberg. Denn in dem dort entschiedenen Fall war die Beauftragung des Unterbevollmächtigten nach Terminsbestimmung erfolgt.

[4] Zu Recht hat das LG aus der zeitlich später ergangenen Entscheidung des BGH v. 1.4.2009 (RVGreport 2009, 274 (Hansens) = zfs 2009, 465 m. Anm. Hansens =NJW 2009, 2220, 2221) entnommen, dass die Bestellung eines Unterbevollmächtigten vor der Terminsbestimmung der Erstattungsfähigkeit der Kosten jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn anschließend ein Termin bestimmt wird. Denn nach den Ausführungen des BGH in dieser Entscheidung ist entscheidend, ob die tatsächlich entstandenen Anwaltskosten bei wertender Betrachtung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich geworden sind. Dies ist vorliegend zu bejahen. Denn spätestens mit der Terminsbestimmung wäre es vorliegend geboten gewesen, einen Unterbevollmächtigten zu bestellen.

[5] b) Der Erstattungsfähigkeit der Gebühren des Unterbevollmächtigten steht auch nicht entgegen, dass der Termin später infolge einer Klagerücknahme aufgehoben wurde. Insb. vermag der Senat nicht der Auffassung der Kl. zu folgen, dass die Streithelferin der Bekl. mit der Bestellung eines Unterbevollmächtigten bis relativ kurzzeitig vor dem Termin hätte warten müssen. Das wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Klage zurückgenommen werden würde (OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 1008). So lag es hier jedoch nicht. Zumindest macht die Kl. nicht geltend, den Hauptbevollmächtigten der Streithelferin der Bekl. etwa unter Hinweis darauf, dass eine Klagerücknahme geprüft werde, gebeten zu haben, noch keinen Unterbevollmächtigten zu bestellen.

[6] c) Der Höhe nach sind die Kosten des Unterbevollmächtigten zutreffend berechnet. Einwendungen hiergegen erhebt die Kl. auch nicht … .“

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