In einer Autowaschanlage wurde der Frontscheibenwischer des Fahrzeugs des Kl. beschädigt. Der Kl. gab an, in seinem Pkw während des Waschvorgangs gesessen zu haben, und den Frontscheibenwischer bei ausgeschaltetem Motor nicht betätigt zu haben. Zum Nachweis hierfür hat er sich auf das Zeugnis seiner Ehefrau bezogen, die nach seiner zunächst gegebenen Darstellung sich in dem Kfz während des Waschvorgangs befunden habe. Nachdem das Gericht auf das Bestreiten der beklagten Betreiber der Waschstraße hin, dass sich die Ehefrau des Kl. in dem Kfz befunden habe, diese als Zeugin hierzu geladen hatte, stellte der Kl. "richtig", dass sich seine Ehefrau beim Durchlaufen der Waschstraße nicht im Fahrzeug befunden habe. Das AG wies die Klage ab.

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