Die Eintragung der zGM findet sich in der Zulassungsbescheinigung in Feld F.1 und F.2:

F.1 = Technisch zulässige Gesamtmasse in kg
F.2 = Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg

Die inzwischen überwiegend gebräuchlichen Zulassungsbescheinigungen wurden im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG[13] eingeführt.[14] Die neuen Muster werden seit 1.10.2005 verwendet. Mit der Umsetzung der Richtlinie wurden diese neuen in Aufmachung und Inhalt harmonisierten Zulassungsdokumente eingeführt, die zusätzlich mit fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmalen ausgestattet sind.[15] Die Zulassungsbescheinigung enthält die im Anhang zu der o.g. Richtlinie aufgeführten einheitlichen obligatorischen Codes, einen Teil der fakultativen Codes sowie weitere nach der Richtlinie zulässige einzelstaatliche Codes. Auf die Eintragung der bisher im Fahrzeugschein enthaltenen Auflieglast (ehemalige Ziffer 9) wurde verzichtet.[16] Die Auflieglast (ehemalige Ziffer 9) entspricht der Stützlast des neuen Feldes 13. Bei der Ermittlung der sog. höheren Auflieglast gemäß § 34 Abs. 7 Nr. 3 StVZO ergibt sie sich auch aus Feld 8.1 (Achslast vorne).

[13] Richtlinie 1999/37/EG vom 29.4.1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl EG Nr. L 138, S. 57), geändert durch Richtlinie 2003/127/EG vom 23.12.2003 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl EU Nr. L 10, S. 29).
[14] 38. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24.9.2004 (BGBl I, 2374); Rebler/Friedrich, VD 2005, 91.
[15] Amtl. Begr. zur Rili 2003/127/EG der Kommission vom 23.12.2003 (ABl EU Nr. L 10/29).
[16] Amtl. Begr. zu den Mustern.

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