Während die StVZO[3] an dem Begriff des zulässigen Gesamtgewichts (zGG) festhält, verwenden einschlägige EU-Richtlinien[4] sowie das StVG,[5] die FZV,[6] die EG-FGV[7] und die FeV[8] den Begriff der zulässigen Gesamtmasse (zGM). Die Begriffe werden synonym verwandt.[9]

Das entspricht allgemeinem Sprachgebrauch: Dort wird die Masse eines Objekts auch als sein Gewicht bezeichnet. Den meisten Menschen ist die Einheit Kilogramm für Masse geläufiger als die Einheit Newton für Gewicht. Der Unterschied: Die Masse ist unabhängig vom Aufenthaltsort stets gleich; die auf das Objekt wirkende Gewichtskraft ist aber von der Schwerebeschleunigung abhängig.

Maßeinheiten sind Vergleichsgrößen zur Bestimmung des Zahlenwertes einer physikalischen Größe gleicher Art durch Messung. Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr sind die Basiseinheiten des Internationalen Einheitensystems verbindlich. Die hier einschlägige Richtlinie[10] wurde durch das Gesetz über die Einheiten im Messwesen[11] und die zugehörige Verordnung[12] in nationales Recht überführt. Danach dürfen seit 1.1.1986 in Deutschland im amtlichen und geschäftlichen Verkehr nur gesetzliche Einheiten verwendet werden, es sei denn, das Gesetz ließe Ausnahmen zu. Dem Verordnungsgeber sei aufgegeben, die sprachlichen Unterschiede zu beseitigen und auch im Sinne einer EG-konformen Lösung zur zGM zu kommen.

[3] Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26.4.2012 (BGBl I S. 679) i.d.F. vom 10.5.2012 (BGBl I S. 1086). Allerdings verwendet die StVZO vereinzelt (§ 30c, § 32b, § 35a, § 47, § 56, § 57c, Anlage VIII) auch den Begriff der zulässigen Gesamtmasse.
[4] Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein [3. Führerscheinrichtlinie (ABl EG Nr. L 403, 18 vom 30.12.2006)]; Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kfz und Kfz-Anhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge vom 5.9.2007 [Rahmenrichtlinie (ABl Nr. L 263, 1 vom 9.10.2007)]; Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.3.2002 über die Typengenehmigung für zwei- oder dreirädrige Kfz (ABl Nr. L 124, 1 vom 9.5.2002).
[5] Straßenverkehrsgesetz vom 5.3.2003 (BGBl I S. 310, 919) i.d.F. vom 17.6.2013 (BGBl I S. 1558) verwendet lediglich in § 6 Abs. 1 Nr. 3e StVG den Begriff "zulässiges Gesamtgewicht".
[6] Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3.2.2011 (BGBl I S. 139) i.d.F. vom 19.10.2012 (BGBl I S. 2232).
[7] EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3.2.2011 (BGBl I S. 126).
[8] Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13.12.2010 (BGBl I S 1980) i.d.F. vom 10.1.2013 (BGBl I S. 35).
[9] Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rn 29 zu § 34 StVZO.
[10] Richtlinie des Rates vom 20.12.1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (ABl Nr. L 39 vom 15.2.1980, S. 40) i.d.F. der Richtlinie 2009/3/EG vom 11.3.2009 (ABl Nr. L 114 vom 7.5.2009, S. 10).
[11] Vom 22.2.1985 (BGBl I S. 408) i.d.F. vom 3.7.2008 (BGBl I S. 1185).
[12] Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen (Einheitenverordnung) vom 13.12.1985 (BGBl I S. 2272) i.d.F. vom 25.9.2009 (BGBl I S. 3169).

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