Während die StVZO[3] an dem Begriff des zulässigen Gesamtgewichts (zGG) festhält, verwenden einschlägige EU-Richtlinien[4] sowie das StVG,[5] die FZV,[6] die EG-FGV[7] und die FeV[8] den Begriff der zulässigen Gesamtmasse (zGM). Die Begriffe werden synonym verwandt.[9]
Das entspricht allgemeinem Sprachgebrauch: Dort wird die Masse eines Objekts auch als sein Gewicht bezeichnet. Den meisten Menschen ist die Einheit Kilogramm für Masse geläufiger als die Einheit Newton für Gewicht. Der Unterschied: Die Masse ist unabhängig vom Aufenthaltsort stets gleich; die auf das Objekt wirkende Gewichtskraft ist aber von der Schwerebeschleunigung abhängig.
Maßeinheiten sind Vergleichsgrößen zur Bestimmung des Zahlenwertes einer physikalischen Größe gleicher Art durch Messung. Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr sind die Basiseinheiten des Internationalen Einheitensystems verbindlich. Die hier einschlägige Richtlinie[10] wurde durch das Gesetz über die Einheiten im Messwesen[11] und die zugehörige Verordnung[12] in nationales Recht überführt. Danach dürfen seit 1.1.1986 in Deutschland im amtlichen und geschäftlichen Verkehr nur gesetzliche Einheiten verwendet werden, es sei denn, das Gesetz ließe Ausnahmen zu. Dem Verordnungsgeber sei aufgegeben, die sprachlichen Unterschiede zu beseitigen und auch im Sinne einer EG-konformen Lösung zur zGM zu kommen.
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