Die Berechnung der zGM von Fahrzeugkombinationen nach der Formel des § 34 Abs. 7 StVZO unter Subtraktion der sog. höheren Aufliegelast entsprach bereits unter der 2. Führerscheinrichtlinie und damit der FeV 1999 nicht (mehr) den Vorgaben der EU-Kommission:[31]

"Die zGM einer Fahrzeugkombination ist so zu berechnen, dass die zulässigen Gesamtmassen des Zugfahrzeugs und des Anhängers zu addieren sind, egal ob es sich um einen Anhänger oder einen Sattelanhänger handelt.“"
"Zu berücksichtigen ist, dass die 2. EG-Führerscheinrichtlinie nicht zwischen Anhänger und Sattelanhänger unterscheidet, das Sattelkraftfahrzeug daher nicht kennt. Daraus folgt, dass sich die zGM einer Fahrzeugkombination, z.B. der Fahrerlaubnisklasse C1E, aus der Summe der zGM von Zugfahrzeug (Sattelzugmaschine) und Anhänger (Sattelanhänger) ergibt; mit der Folge, dass im Gegensatz zu § 34 Abs. 7 StVZO Stütz-, Sattel- und Aufliegelast nicht in Abzug gebracht werden dürfen. Folglich kann ein Sattelkraftfahrzeug unter Beachtung der Beschränkungen aus § 6 Abs. 1 FeV … geführt werden."“[32]
[31] Brief vom 26.8.2005, Az.: TREN.E3/JV/cl/L0436/D (2005) 1888295 an das BMV.
[32] Brief vom 13.12.2005, Az.: TREN.E3/AVC/cl/L0610/D(2005) 127375 an das BMV.

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